Zur Aufhebung von Vergabeverfahren

Grundsätzlich ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, den Zuschlag in einem eingeleiteten Vergabeverfahren zu erteilen (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VgV). Er ist berechtigt, beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein einmal eingeleitetes Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben.

Die Aufhebung soll aber dennoch einen Ausnahmefall bei der öffentlichen Ausschreibung darstellen. Die Einstellung des Vergabeverfahrens darf daher nur aus sachlichen Gründen erfolgen, z.B. dann, wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht, kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde oder andere schwerwiegende Gründe bestehen. Die Corona-Pandemie stellt beispielsweise auch einen Aufhebungsgrund dar (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2021 - Verg 22/20), wenn sich dadurch die Grundlagen des Vergabeverfahrens wesentlich geändert haben.

Hebt der Auftraggeber das Vergabeverfahren auf, hat er Bewerber und Bieter über die Gründe, die zur Aufhebung des Vergabeverfahrens geführt haben, sowie ggf. über die Absicht, ein neues Vergabeverfahren einzuleiten, unverzüglich zu informieren. Die Bewerber und Bieter müssen die Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung nachvollziehen können, um die ihnen ggf. zu-stehenden Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen, denn für die Erstellung der eingereichten Teilnahmeanträge und Angebote wird Geld, Zeit und Mühe aufgewendet.

Der Umfang der Mitteilungspflicht wird jedoch auf die stichwortartige Begründung und Angabe der tragenden Gründe beschränkt. Der Auftraggeber muss nicht alle Aufhebungsgründe vollständig und erschöpfend mitteilen. Die Schaffung einer Möglichkeit, die Aufhebungsentscheidung in Grundzügen überprüfen zu können, ist ausreichend. Die Anforderungen an den Umfang entsprechen denen der Vorabinformationspflicht nach § 134 GWB und müssen keineswegs dem der Entscheidung zugrundeliegenden Aufhebungsvermerk entsprechen. Eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes genügt dagegen nicht. Der Auftraggeber hat außerdem an die Information über die beabsichtigte Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens zu denken, um den Bewerbern oder Bietern die erneute Teilnahme an dem Vergabeverfahren zu erleichtern.

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