DAI Verband Deutscher Architekten- und Ingenieurvereine e.V.

  • Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 07. Juni 2002 in Koblenz
  • Änderung der §§ 7 und 8 durch die Mitgliederversammlung am 12. September 2009 in Hamburg (Zusammensetzung des DAI es)
  • Änderung des § 13 (Gemeinnützigkeit bei Auflösung des Vereins) beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 25.9.2010 in Essen
  • Änderung des § 9 Abs. 1 (Präsidiumserweiterung) beschlossen am 24.09.2011 in Hildesheim
  • Änderung des § 7 Abs. 4 (Ergänzung online) beschlossen am 25.09.2020 – online
  • Änderung zu § 8. Der Verbandsrat wird aufgelöst. An seine Stelle tritt ein Beirat. Die Aufgaben des Verbandsrates übernimmt die Mitgliederversammlung. Beschlossen am 30.09.2022 in Münster
  • Änderung zu § 8 Beirat Vertretungsregelung beschlossen am 15.09.23 in Berlin
  • Änderung/Ergänzung zu § 2 Zweck des Verbandes beschlossen am 11.10.24 durch die Mitgliederversammlung in München

 

Präambel
Der DAI sieht seine Hauptaufgabe in der Förderung der Baukultur unter besonderer Berücksichtigung der regionalen Belange, die durch seine Mitglieder, die Architekten- und Ingenieurvereine, vertreten werden.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Name des Vereins (im folgenden "Verband" genannt) lautet: "DAI Verband Deutscher Architekten- und Ingenieurvereine e. V."
  2. Er hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.

§ 2 Zweck des Verbandes

  1. Als Dachverband der Architekten- und Ingenieurvereine hat der Verband den ausschließlichen und unmittelbar gemeinnützigen Zweck im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung,
    1. Die angeschlossenen Architekten- und Ingenieurvereine zu fördern und zu unterstützen.
    2. Architekten, Ingenieure und andere an der Baukunst und Bautechnik interessierte Personen zu technisch-wissenschaftlicher und künstlerischer Arbeit auf dem Gebiet des Bauwesens zusammenzuführen,
    3. die unabhängige Forschung und Entwicklung sowie bauwissenschaftliche, bau-künstlerische, bauhistorische und bautechnische Arbeiten zu fördern, die Aus- und Weiterbildung der Architekten und Ingenieure zu betreiben und Studierende des Bauwesens zu unterstützen und zu fördern.
    4. Der Verband ist Interessenvertreter seiner Mitglieder.
  2. Der Verband dient diesen Zwecken insbesondere durch:
    1. Information in digitaler Form über die Tätigkeit des Präsidiums,
    2. Information in digitaler Form über die für die Mitgliedsvereine und deren Mitglieder relevanten gesellschaftlichen, politischen und rechtlichen Entwicklungen,
    3. Bereitstellung einer digitalen Plattform für den Austausch zwischen den Mitgliedsvereinen,
    4. Durchführung von fachwissenschaftlichen Veranstaltungen, die den Mitgliedsvereinen in digitaler Form zugänglich gemacht werden,
    5. Förderung des fachwissenschaftlichen und praktischen Gedanken- und Erfahrungsaustausches,
    6. Veranstaltung von fachwissenschaftlichen Arbeitstagungen und Beteiligung an Kongressen und Ausstellungen,
    7. Besichtigungen und Studienreisen,
    8. Wettbewerbe und Verleihung von Preisen,
    9. zeitnahe Veröffentlichungen fachwissenschaftlicher Art,
    10. Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über wichtige Entwicklungen und Ereignisse auf den Arbeitsgebieten des Verbandes.
  3. Der Verband ist unabhängig und verfolgt keine Standes- und Berufsinteressen im Sinne der Abgabenordnung.
  4. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe-cke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-den. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Der Verband besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern (natürliche Personen). Dem Verband können als ordentliche Mitglieder alle Architekten- und Ingenieurvereine (AIV) beitreten, deren Zweck in der Förderung der technisch-wissenschaftlichen und kulturellen Arbeiten im Bauwesen sowie in Erweiterung und Vertiefung des fachlichen Könnens und Wissens ihrer Mitglieder besteht.
  2. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden, die dem Verband nahestehen und seine Aufgaben geistig und wirtschaftlich fördern.
  3. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Verbandes nach Kräften zu fördern und die in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge zu entrichten. Zum Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftliches Aufnahmegesuch erforderlich. Hierzu übermittelt der antragstellende Verein seine Satzung und sein gültiges Mitgliederverzeichnis. Der beigetretene AIV soll in geeigneter Form auf seine Zugehörigkeit zum DAI hinweisen. Über die fördernde Mitgliedschaft wird nach einem entsprechenden schriftlichen Antrag an die Mitgliederversammlung von diesem entschieden.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung zum Ende des Wirtschaftsjahres. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
  5. Der Ausschluss aus dem Verband ist nur möglich, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die Verbandsinteressen verstoßen hat. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
    Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen Berufung gegenüber dem Ehrenrat einlegen, der so dann der Mitgliederversammlung einen Entscheidungsvorschlag unterbreitet.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

  1. Die ordentlichen Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
  2. Die fördernden Mitglieder sind zur Beitragszahlung nicht verpflichtet.

§ 5 Ehrenmitglieder, Ehrenpräsidenten und Ehrenrat

  1. Auf Vorschlag eines Verbandsmitgliedes, des Präsidiums oder des Beirats kann die Mitgliederversammlung folgende Ehrungen beschließen:
    1. Ernennung zum Ehrenmitglied des DAI von Persönlichkeiten, die sich um die Förderung der Verbandsziele besonders verdient gemacht haben und
    2. Ernennung zum Ehrenpräsidenten des DAI von Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste als Präsident des Verbandes erworben haben. Sie sind berechtigt, an allen Sitzungen der Gremien teilzunehmen.
  2. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern und ihren Stellvertretern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden und die nicht dem Präsidium angehören. Der Ehrenrat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
  3. Der Ehrenrat kann in allen Verbandsangelegenheiten angerufen werden vom Präsidium, von der Mitgliederversammlung und von einem Mitgliedsverein.

§ 6 Organe
Die Organe des Verbandes sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Beirat und
  3. das Präsidium.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegiertenstimmen, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Abstimmungen erfolgen offen. Auf Verlangen eines Mitglieds wird geheim abgestimmt.
  2. Die Mitgliederversammlung des Verbandes setzt sich aus den Delegierten der Mitgliedsvereine zusammen. Jedem Mitgliedsverein stehen zwei Delegiertenstimmen für die ersten 50 Mitglieder und darüber hinaus für bis zu 50 weitere Mitglieder jeweils eine Stimme zu. Maßgebend ist die Zahl der ordentlichen Mitglieder, die der Verein dem Verband als Stand vom 31. Januar des Jahres nachgewiesen hat, in dem die Mitgliederversammlung stattfindet. In der Stimmabgabe der Delegierten sollte sich die Auffassung des vertretenen Mitglieds widerspiegeln. Eine Übertragung von Delegiertenstimmen auf andere Vereine ist nicht zulässig.
    Fördernde Mitglieder des Vereins können an der Mitgliederversammlung - jedoch ohne Stimmrecht - teilnehmen.
  3. Der Präsident oder im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident lädt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Ladungsfrist beträgt 6 Wochen. Angelegenheiten, die nicht auf der beigefügten Tagesordnung stehen, dürfen nur behandelt werden, wenn dreiviertel der erschienenen Mitglieder zustimmen (Dringlichkeitsantrag). Ein Dringlichkeitsantrag zur Auflösung des Verbandes ist unzulässig.
    Jedes Mitglied kann bis vier Wochen vor der Mitgliederversammlung verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand in die Tagesordnung aufgenommen wird.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie kann als physische Präsenzveranstaltung oder als Online-Konferenz mit einer vorher abgestimmten Software durchgeführt werden. Das Präsidium oder der Beirat können bei Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung verlangen. Ebenso muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mindestens fünf Mitgliedsvereine, mit zusammen mindestens einem Viertel aller Stimmrechte dieses verlangen.
  5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
    1. die Wahl der Mitglieder des Präsidiums
    2. die Bestätigung der Regionen
    3. Wahl der Rechnungsprüfer
    4. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten
    5. Wahl des Ehrenrates
    6. Beschlussfassung über
      1. den Tätigkeitsbericht
      2. den Jahresabschluss
      3. die Entlastung der Mitglieder des Präsidiums
      4. die Höhe der Mitgliedsbeiträge
      5. den Wirtschaftsplan
      6. die Berufung gegen den Ausschluss von Mitgliedern,
      7. Tätigkeit der Geschäftsstelle
      8. Erlass einer Wahlordnung
      9. Erlass einer Reisekostenordnung
      10. Wahl und vorzeitige Ablösung des Geschäftsführers auf Vorschlag des Präsidiums
      11. Einrichtung von Arbeitskreisen
      12. Entscheidung über fördernde Mitgliedschaften
      13. die Auflösung des Verbandes
      14. die Satzung mit Zweidrittelmehrheit der vertretenen Delegiertenstimmen

Im Übrigen obliegen der Mitgliederversammlung die Entscheidungen in allen Verbandsangelegenheiten, die nicht der abschließenden Entscheidung anderer Organe des Verbandes vorbehalten sind.

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder im Falle seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet. Sind beide verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
  2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die der Versammlungsleiter und der Protokollführer unterschreiben.

§ 8 Beirat

Der Beirat hat die Aufgabe, das Präsidium adäquat zu beraten und zu unterstützen und dabei die Interessen und Belange der Mitgliedervereine einzubringen. Mitglieder im Beirat sind die Vorsitzenden der Mitgliedervereine persönlich. Die Vorsitzenden können sich dauerhaft durch eine zu benennende Person des jeweiligen Vorstands vertreten lassen. Die Vorsitzenden der ausgetretenen Architekten- und Ingenieurvereine dürfen als Gast mitwirken.

§ 9 Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister, einem weiteren Präsidiumsmitglied für die Öffentlichkeitsarbeit. Der Geschäftsführer nimmt mit beratender Stimme teil.
  2. Die Amtszeit des Präsidiums beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder des Präsidiums bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Bei vorzeitigem Ausscheiden des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident für den Rest der Amtszeit die Geschäfte. In diesem Falle sowie für den Fall, dass ein anderes Präsidiumsmitglied ausscheidet, beruft die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger aus seinen Reihen.
  4. Vorstand nach § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident und der Schatzmeister in der Weise, dass zwei von ihnen den Verband gemeinschaftlich vertreten.
  5. Das Präsidium leitet die Verbandsarbeit im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung nach Maßgabe der Geschäftsordnung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
    1. Vorbereitung der Beratung und der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
    2. Entscheidung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Geschäftsführung
  6. Der Präsident repräsentiert den Verband nach außen. Er kann ein anderes Mitglied des Präsidiums oder ein Mitglied des Beirats damit beauftragen.
  7. Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen. Er erstellt und vertritt gegenüber den Organen des Verbandes und den Finanzbehörden den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss.
  8. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Verbandes im Rahmen der Beschlüsse der Verbandsorgane und nach Maßgabe der Geschäftsordnung. Er leitet die Geschäftsstelle.

§ 10 Regionen (Landesverbände)

  1. Mitgliedsvereine können sich in den Bundesländern oder in Regionen zusammenschließen.
  2. Hat ein Bundesland nur einen Mitgliedsverein, so kann dieser die Aufgaben der Region wahrnehmen. Regionen können die Grenzen eines Bundeslandes überschreiten.

§ 11 Wirtschaftsjahr und Mittelverwendung

  1. Das Wirtschaftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.
  2. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Der Verband kann Mitgliedern, die ebenfalls eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes sind, Mittel zur Verwendung steuerbegünstigter Zwecke zuwenden (§ 58 Nr. 2 AO).

§ 12 Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter, die nicht dem Präsidium angehören dürfen. Sie müssen verschiedenen Mitgliedsvereinen angehören.
  2. Die Rechnungsprüfer prüfen den Jahresabschluss, geben einen schriftlichen Bericht für die Unterlagen des Verbandes und berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis.

§ 13 Auflösung des Verbandes und Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Über die Auflösung des Verbandes entscheidet eine eigens hierzu einberufene Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von drei Monaten eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der der Auflösungsbeschluss einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder bedarf.
  2. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Förderverein Bundesstiftung Baukultur e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Normal 0 21 false false false DE X-NONE X-NONE MicrosoftInternetExplorer4 Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

Verantwortlicher Diensteanbieter

DAI Verband Deutscher Architekten- und Ingenieurvereine e.V.
Bleibtreustr. 33
10707 Berlin

Telefon: 030 - 883 45 98
URL: www.dai.org
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Registergericht: Berlin-Charlottenburg
Vereinsregister-Nr.: 16443 B

 

Vertretungsberechtigte Personen

Prof. Dr.-Ing. Kathy Meiss  (Präsidentin)
Dipl. Ing. (FH) Johannes van Horrick M.A. (Vizepräsident)
Benjamin Schneider, Berufsm. Stadtrat und Stadtbaurat Stadt Würzburg (Schatzmeister)

Organe und Aufbau des DAI.

 

Umsetzung

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Sie sind an einer Mitarbeit in unserer Organisation interessiert?

Da der DAI der Dachverband der Architekten- und Ingenieurvereine (AIV) in Deutschland ist, wenden Sie sich bitte zunächst an einen AIV in Ihrer Nähe.

Alternativ dazu kann auch direkt beim DAI eine Fördermitgliedschaft als Einzelperson begründet werden (Beschluss der Mitgliederversammlung 2004 in München). Hier finden Sie einen Mitgliedsantrag auf Fördermitgliedschaft.

Vorteile auf einen Blick.

  • Jährlicher Verbandstag mit wechselweiser Verleihung des großen DAI Preises für Baukultur und des DAI Literaturpreises
  • Förderung des fachwissenschaftlichen und praktischen Gedanken- und Erfahrungsaustausches - Das DAI Netzwerk
  • Einflussnahme bei berufspolitischen Fragen von Architekten und Ingenieuren
  • Veranstaltung von fachwissenschaftlichen Arbeitstagungen und Beteiligung an Kongressen und Ausstellungen
  • Organisation von städtebaulichen Exkursionen, internationalen Studienreisen und (Nachwuchs-)Wettbewerben
  • Herausgabe von Veröffentlichungen fachwissenschaftlicher Art
  • Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über wichtige Entwicklungen und Ereignisse auf den Arbeitsgebieten des Verbandes
  • kostenlose Registrierung auf www.baukultur.plus 
  • Rabatt auf Ihre Stellenanzeige bei New Monday, dem interaktiven Stellenportal für alle Planer, Architekten und Ingenieure - Rabatt-Code auf Anfrage

Im Oktober 1871 gründeten in Berlin die Abgeordneten von 14 Technischen Vereinen mit nahezu 5.300 Architekten und Ingenieuren als Mitglieder den "Verband Deutscher Architekten- und Ingenieurvereine e. V.". Damit wurde ein Dachverband geschaffen, um so gestärkt die gemeinsamen Ziele von Architekten und Ingenieuren, die durch eine stürmische Bauentwicklung des 19. Jahrhunderts geprägt waren, durchsetzen zu können. Zum ersten Mal nach der „akademischen" Trennung von Architekten und Ingenieure schloss man sich wieder zusammen, um dem drohenden Verlust der Ganzheit gewachsener Baukultur in einer gleichgesinnten, fachbezogenen Gemeinschaft entgegenwirken zu können. Die Aufgaben des heute gemeinnützigen DAI sind technischer, künstlerischer und kultureller Art. Dem Verband gehören 32 Architekten- und Ingenieurvereine im gesamten Bundesgebiet an, die die Interessen von insgesamt ca. 4.000 Architekten und Ingenieuren vertreten. Neun Vereine mit ca. 1.000 Mitgliedern sind derzeit nicht unter dem Dach des DAI organisiert.

Eine kurze Geschichte des DAI.

1824 „In Sorge" - nämlich um die Ausbildungsvielfalt an der soeben zur Bauschule herab gestuften Schinkelschen Bau-Akademie - und eines „vermeintlich sinkenden Ansehens des gesamten Berufsstandes hatten sich 1824 junge Studiumsabsolventen in Berlin zusammengeschlossen, „mit festem Willen, die wissenschaftliche Aufgabe unter sich zu befördern". Es folgte die Gründung des Architekten- und Ingenieurvereins zu Berlin, der dann, 47 Jahre später, zu den Gründungsvereinen des DAI zählte. Im AIV zu Berlin war auch Karl-Friedrich Schinkel Mitglied.

1871 erfolgt die Gründung des „DAI - Verband Deutscher Architekten- und Ingenieurvereine e.V." (streng gesehen ist diese Bezeichnung nicht ganz korrekt, weil der Verband bis in die 1980iger Jahre hinein "Deutscher Architekten- und Ingenieurverband e.V." hieß) in Berlin durch 14 Technische Vereine mit fast 5.300 Architekten und Ingenieuren als Mitglieder.

1914/1918: Durch den 1. Weltkrieg kam die Entwicklung des Verbandes und seiner Vereine zum Erliegen.

1923/1936: Nach Inflation und Deflation festigte sich die Verbandsarbeit zögernd unter politisch veränderten Verhältnissen.

1936 wurden alle technischen Einzelorganisationen - auch der DAI und seine AIVe - in die „Deutsche Gesellschaft für Bauwesen" und „Deutsche Gesellschaft für Bauingenieurwesen" zwangsweise integriert - "Gleichschaltung" ist das Stichwort.

1949 folgt dann die Neuauflage des DAI mit zahlreichen Wieder- oder auch Neugründungen von Architekten- und Ingenieurvereinen (AIVen).

Perspektiven.

Der historische Ansatz des DAI im 19. Jahrhundert, Architekten und Ingenieure aller am Bauen beteiligter Sparten in einem gemeinnützigen Verein zusammenzuführen, hat heute wieder eine ganz aktuelle Bedeutung erlangt. Während des überschaubaren Abschnittes der Geschichte unseres Verbandes haben sich Entwicklungen angebahnt und sind Erkenntnisse gewonnen worden, deren richtige Nutzung und Beherrschung den „Lebensraum Erde" für die Zukunft erhalten können. Dies gilt in hohem Maße für die gebaute Umwelt und ihre Auswirkungen, für die wir als Planer, Schöpfer und Mahner Verantwortung tragen und als Gemeinschaft auch bekennen wollen.

Aufgaben und Zielsetzung des DAI und der AIVe.

Der DAI Verband Deutscher Architekten- und Ingenieurvereine e.V. sieht seine Hauptaufgabe in der Förderung der Baukultur unter besonderer Berücksichtigung der regionalen Belange, die durch seine Mitglieder, die Architekten- und Ingenieurvereine, vertreten werden. Um diese Aufgabe zu erfüllen, führt der DAI Architekten, Ingenieure und andere an der Baukunst und Bautechnik interessierte Personen zusammen und fördert deren Austausch im Sinne eines Netzwerkes. Außerdem steht der DAI der unabhängigen Forschung und Entwicklung im Bauwesen zur Seite. Der Verband sieht es darüber hinaus als seine Aufgabe an, bauwissenschaftliche, baukünstlerische, bauhistorische und bautechnische Arbeiten fördernd zu begleiten sowie die Aus- und Weiterbildung der Architekten und Ingenieure zu betreiben. Nicht zuletzt gilt es, die Studenten des Bauwesens in besonderer Weise zu unterstützen.

Der DAI ist bestrebt, eine positive Haltung der Öffentlichkeit gegenüber Architekten und Ingenieuren zu erzeugen, um deren gesellschaftliche und berufliche Stellung stetig zu verbessern. Der Verband nimmt zu baupolitischen Fragen in der Öffentlichkeit und gegenüber den politischen Entscheidungsgremien in Abstimmung mit den Architekten- und Ingenieurvereinen Stellung. Als Dachverband der Architekten- und Ingenieurvereine hat der Verband den ausschließlichen und unmittelbar gemeinnützigen Zweck im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Die Mitglieder dieser Architekten- und Ingenieurvereine sind der traditionellen Entwicklung entsprechend überwiegend Architekten und Ingenieure in freien Berufen, Regierungen, Verwaltungen, Forschung und Lehre sowie Industrie. Sie bilden somit seit ihrem ersten Zusammenschluss eine Vereinigung aller für das Baugeschehen verantwortlichen Kräfte, deren Zielsetzung, nämlich die Förderung der Baukultur in Deutschland und international, in der Satzung des DAI Ausdruck findet.

Vertretungsberechtigte Präsidiumsmitglieder

 

Prof. Dr.-Ing. Kathy Meiss

Kathy MeissPräsidentin

Hochschule für Technik Stuttgart
Ing. Ges. Meiss Grauer Holl mbH & Co. KG
Prüfingenieur für Bautechnik

 


Dipl. Ing. (FH) Johannes van Horrick M.A.

Johannes van HorrickVizepräsident

Fachbereichsleiter der Technische Verwaltung Bad Hersfeld
Geschäftsführer der Wirtschaftsbetriebe Bad Hersfeld GmbH 

 


Benjamin Schneider

Schatzmeister

Berufsm. Stadtrat und Stadtbaurat 
Stadt Würzburg - Baureferat

 


 

Geschäftsführer

Fabian Burns

Fabian BurnsBleibtreustr. 33, 10707 Berlin
Telefon: 030 - 883 45 98
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Genderhinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir in unseren Inhalten bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern überwiegend die männliche Form. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

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