Zwingender Ausschluss bei verspätetem Teilnahmeantrag im VOF-Verfahren

Die Vergabekammer (VK) Südbayern hat mit Beschluss vom 07.07.2014 – Z 3-3-3194-1-24-05/14 – u.a. Folgendes entschieden:

  1. Die nicht rechtzeitige Vorlage des Teilnahmeantrags bei der Vergabestelle hat auch in einem Vergabeverfahren nach der VOF die zwingende Nichtberücksichtigung zur Folge. Dies folgt aus der mit der Festlegung der Bewerbungsfrist durch den Auftraggeber ausgelösten Selbstbindung.
  2. Es besteht kein Anlass, verspätet eingereichte Teilnahmeanträge anders zu behandeln als verspätet eingereichte Angebote.

Ein öffentlicher Auftraggeber hatte Leistungen der Technischen Ausrüstung (TGA) im Wege des Verhandlungsverfahrens mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb nach VOF europaweit ausgeschrieben. In der Bekanntmachung war festgelegt, dass die Teilnahmeanträge auf dem Postweg bis spätestens 08.04.2014, 10:00 Uhr, einzureichen seien. Der Antrag des Bewerbers A ging am selben Tag erst um 15:43 Uhr verspätet ein. A konnte allerdings nachweisen, dass er bereits vier Tage vor Fristablauf den Antrag per DHL-Express-Sendung auf den Postweg gebracht hatte. Dennoch schloss der AG den Antrag als verspätet aus. Dagegen beantragte A Nachprüfung.

Nach Ansicht der VK hat die nicht rechtzeitige Vorlage des Teilnahmeantrags die zwingende Nichtberücksichtigung zur Folge. Dies folge aus der mit der Festlegung der Bewerbungsfrist ausgelösten Selbstbindung des AG. Dies werde auch durch die Gebote des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung gefordert. Der zwingende Ausschlussgrund knüpfe allein an die objektive Tatsache an, dass ein Angebot beim Verhandlungsleiter bei Öffnung des ersten Angebots nicht vorgelegen habe. Warum dem so sei und ob jemand ein Schuldvorwurf gemacht werden könne, sei dabei grundsätzlich unerheblich. Die vom Postdienstleister verursachte Verspätung falle allein in die Risikosphäre des Bewerbers. Auch der Rechtsgedanke des § 14 Abs. 6 Nr. 1 VOB/A-EG sei hier nicht anwendbar, da dieser voraussetze, dass ein Angebot nachweislich bereits vor Ablauf der Angebotsfrist dem AG zugegangen sei, was hier nicht der Fall sei. Auch § 19 Abs. 3 Ziff. e VOL/A-EG sei nicht anwendbar, da der verspätete Zugang nicht durch Umstände verursacht worden sei, die der Bewerber nicht zu vertreten habe. Nach dieser Vorschrift sei die Verspätung nur dann nicht zurechenbar, wenn die Verspätung entweder der Auftraggeber oder niemand, z.B. bei Naturereignissen, zu vertreten habe. Eine andere Auslegung sei mit dem Gleichheitsgrundsatz des § 97 Abs. 2 GWB unvereinbar.

Anmerkung:
Wenn ein Auftraggeber eine klare Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge vorgibt, ist dies zwingend. Grundsätzlich ist die Einhaltung der Formvorschriften aus Gleichbehandlungs- wie Wettbewerbsgründen geboten, damit sichergestellt wird, dass alle Bewerber gleich behandelt werden und auch nur mit solchen Konkurrenten im Wettbewerb stehen, die ihrerseits die entsprechenden Formvorschriften einhalten.

Weitere Informationen: ZIRNGIBL LANGWIESER, Rechtsanwälte Partnerschaft, www.zl-legal.de

Ansprechpartner: Michael Werner, Rechtsanwalt, Tel.: 030 – 88 03 31 235, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

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