Nicht immer führt ein Vergabeverstoß zur Rückforderung von Fördermitteln

In einer Reihe von aktuellen Entscheidungen haben sich Verwaltungsgerichte mit Umständen beschäftigt, die zur Unzulässigkeit von Rückforderungen führen.

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Bewilligungsbehörde Kenntnis vom Vergaberechtsverstoß hatte (VG Köln, Urt. v. 21.11.2013 – 16 K 6287/11) oder Kenntnis hätte haben müssen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.10.2013 – 9 S 123/12) oder die Anwendung des Vergaberechts schlicht nicht mit der entsprechenden Ernsthaftigkeit angeordnet hat (VG Düsseldorf, Urt. v. 04.09.2013 – 10 K 5144/12).

So waren die Bewilligungsbehörden in den Sachverhalten, die dem VGH Baden-Württemberg und dem VG Köln vorgelegt worden waren, in die Fördervorgänge durch Abstimmungen eingebunden. Die Zuwendungsempfänger hatten die Bewilligungsbehörden umfassend über ihr beabsichtigtes Vorgehen bei der Auftragsvergabe informiert. Diesen Informationen hätten die Bewilligungsbehörden entnehmen können, dass die Zuwendungsempfänger nicht beabsichtigten, bestimmte vergaberechtliche Maßgaben (wie die richtige Vergabeart) einzuhalten. Diese Abweichungen vom Vergaberecht wurden von den Bewilligungsbehörden jedoch nicht moniert. Die spätere Aufhebung und Rückforderung der Zuwendungen kann von der Bewilligungsbehörde nicht mit diesen ihnen bereits bekannten Vergaberechtsverstößen begründet werden. In einem vergleichbaren Sinn entschied das VG Düsseldorf (a.a.O.). Nach dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt wurden Mittel für einen derartig kurzfristigen Zeitraum bewilligt, dass diese unmöglich nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens hätten abgerufen werden können. Der Zuwendungsempfänger habe daher berechtigterweise an der Ernsthaftigkeit der Auflage, das Vergaberecht anwenden zu müssen, zweifeln dürfen.

Dem Zuwendungsempfänger ist daher zu raten, die Bewilligungsbehörde frühzeitig in die geplante Auftragsvergabe einzubeziehen. Wirkt die Bewilligungsbehörde nicht auf eine vergaberechtskonforme Vergabe hin, kann sie, wenn überhaupt, Zuwendungen nur in geringerem Umfang zurückfordern.

Weitere Informationen: Zirngibl Langwieser, Rechtsanwälte Partnerschaft, www.zl-legal.de

Ansprechpartner: Thomas Schneider, Rechtsanwalt, Tel.: 030 – 88 03 31 234, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Genderhinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir in unseren Inhalten bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern überwiegend die männliche Form. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

Informiert bleiben, Partner finden, Baukultur erleben!

Verband Deutscher Architekten- und Ingenieurvereine e.V. Mitgliederzeitschrift Mitglied werden