E-Mail-Versender muss Lesebestätigung anfordern

Kürzlich entschied die VK Bund, dass der Zugang einer E-Mail beim Empfänger grundsätzlich vom Absender zu beweisen ist (VK Bund, B. v. 03.02.2014 – VK 2-1/14).

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Auftraggeber einen Bieter wegen Abweichung von den Vergabeunterlagen ausgeschlossen. Denn der Bieter hatte seinem Angebot das ursprüngliche und nicht das zwischenzeitlich geänderte Leistungsverzeichnis zugrunde gelegt. Der Ausschluss war jedoch rechtswidrig und das Verfahren musste zurückversetzt werden, da nicht festgestellt werden konnte, ob das im Laufe des Verfahrens geänderte und per E-Mail versandte Leistungsverzeichnis dem Bieter tatsächlich zugegangen war.

Um sicherzustellen, dass eine E-Mail den Adressaten erreicht hat, trifft den Versender die Obliegenheit, über die Optionsverwaltung seines E-Mail-Programms die Möglichkeit zu nutzen, eine Lesebestätigung vom Empfänger anzufordern. Anstatt der Lesebestätigung kann der Absender sich auch eine schriftliche Eingangsbestätigung zurückschicken lassen oder die erfolgreiche Übermittlung telefonisch abklären.

Weitere Informationen: Zirngibl Langwieser, Rechtsanwälte Partnerschaft, www.zl-legal.de

Ansprechpartner: Thomas Schneider, Rechtsanwalt, Tel.: 030 – 88 03 31 234, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

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