Widersprüchliche Angaben in Angeboten müssen aufgeklärt werden

Eine Korrektur offensichtlicher Unrichtigkeiten durch das Bieterunternehmen führt nicht zu einer Änderung der Vergabeunterlagen und verstößt auch nicht gegen das Nachverhandlungsverbot. Das entschied kürzlich das OVG Sachsen (Urteil vom 21.10.2020 - 6 A 954/17).

Was war passiert?
Der Auftraggeber schrieb Dachdecker- und Dachklempnerarbeiten aus. Mit dem Angebot abzugeben war u. a. ein Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen. Das Angebot eines Dachdeckerbetriebs war hinsichtlich des Einsatzes von Nachunternehmern widersprüchlich. Das Angebot enthielt eine Aufgliederung der Einheitspreise sowie ein Leistungsverzeichnis, in dem die Preise für die Einzelpositionen angegeben waren. Diese Unterlagen enthielten keinen Hinweis auf die Beteiligung anderer Unternehmen. Dem Angebot war aber auch ein vom Dachdeckerbetrieb eigenständig erstelltes Blatt beigefügt, das neben eigenen Lohn- und Stoffkosten auch die Angabe: "Nachunternehmerleistungen 15.832,04 (Angebotssumme in Euro)" enthielt.

Der Auftraggeber bat den Dachdeckermeister per Fax um Aufklärung zum Einsatz von Nachunternehmern. Der Dachdeckermeister erklärte daraufhin, keinen Nachunternehmer einsetzen zu wollen. Das Gericht hatte zu klären, ob der Auftragnehmer diese Aufklärung durchführen durfte. Ja! - so die Richter. Bei objektiver Betrachtung war das abgegebene Angebot widersprüchlich. Es bestand aber dennoch keine zwingende Verpflichtung, das Angebot von der Wertung auszuschließen.

Bei einem infolge einer Widersprüchlichkeit wahrscheinlichen Eintragungsfehler ist der Auftraggeber nach § 15 (EU) Abs. 1 Nr. 1 VOB/A regelmäßig nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, von dem Bieter Aufklärung über das Angebot zu verlangen. Dem Bieterunternehmen ist daher Gelegenheit zu geben, die Widersprüchlichkeit nachvollziehbar auszuräumen.

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