Zur Meldepflicht über die vergebenen Aufträge an das Statistische Bundesamt

Im letzten Quartal des vergangenen Jahres hat die neue bundesweite Vergabestatistik ihren Betrieb aufgenommen - seit dem 01.10.2020 sind alle öffentlichen Auftraggeber aufgrund der Vergabestatistikverordnung verpflichtet, die Daten über die von ihnen vergebenen Aufträge und Konzessionen oberhalb der Schwellenwerte an das Statistische Bundesamt zu übermitteln.

Betroffen sind alle öffentlichen Auftraggeber gemäß § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Ab einem Auftragswert von über 25.000 Euro besteht die Übermittlungspflicht eingeschränkt auch im Unterschwellenbereich.

Der Hintergrund der Vergabestatistik ist die Schaffung einer validen Datenbasis, um wichtige Erkenntnisse über die öffentliche Auftragsvergabe differenziert nach Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen und Konzessionen zu erhalten, um deren volkswirtschaftliche Bedeutung besser einschätzen zu können. Die Vergabedaten werden dabei vollelektronisch und möglichst automatisch erfasst und ausgewertet. Die Übermittlung der entsprechenden Daten hat für jeden vergebenen Auftrag gesondert, spätestens 60 Tage nach Zuschlagserteilung zu erfolgen.

Den Auftraggebern ist somit aufgegeben, die eigene Meldepflicht auch im Hinblick auf die unterschwelligen Vergaben regelmäßig zu überprüfen und der Übermittlungspflicht nachzukommen. Dafür muss ein Auftraggeber eine Berichtstelle einrichten und diese beim Statistischen Bundesamt registrieren (www-idev.destatis.de). Aber auch die betreuenden Anwaltskanzleien können die Meldung der statistischen Daten für den Auftraggeber übernehmen.

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