Zum Umfang der Mitteilungspflicht bei Aufhebung eines Vergabeverfahrens

Wird ein Vergabeverfahren aufgehoben, stellt sich oft die Frage, wie umfangreich die Begründung ausfallen muss.

Denn die Begründungspflicht und deren Umfang stehen in einem Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse des Auftraggebers an einer zügigen Abwicklung der Aufhebung des Vergabeverfahrens und dem Informationsbedürfnis des Bewerbers oder Bieters. Aus diesem Grund wird der Umfang der Mitteilungspflicht oft zum Gegenstand zahlreicher Rügen.

Gem. § 63 Abs. 2 Satz 1 VgV hat der Auftraggeber Bewerber und Bieter über die Gründe, die zur Aufhebung des Vergabeverfahrens geführt haben, sowie ggf. über die Absicht, ein neues Vergabeverfahren einzuleiten, unverzüglich zu informieren. Die Bewerber und Bieter müssen die Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung nachvollziehen können, um die ihnen ggf. zustehenden Ansprüche rechtszeitig geltend zu machen, denn für die Erstellung der eingereichten Teilnahmeanträge und Angebote wird Geld, Zeit und Mühe aufgewendet.

Der Umfang der Mitteilungspflicht wird jedoch auf die stichwortartige Begründung und Angabe der tragenden Gründe beschränkt. Der Auftraggeber muss nicht alle Aufhebungsgründe vollständig und erschöpfend mitteilen. Die Schaffung einer Möglichkeit, die Aufhebungsentscheidung in Grundzügen überprüfen zu können, ist ausreichend. Die Anforderungen an dem Umfang entsprechen denen der Vorabinformationspflicht nach § 134 GWB und müssen keineswegs dem der Entscheidung zugrunde liegenden Aufhebungsvermerk entsprechen. Eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes genügt dagegen nicht. Der Auftraggeber hat außerdem an die Information über die beabsichtigte Einleitung eines neuen Vergabeverfahrens zu denken, um den Bewerbern oder Bietern die erneute Teilnahme an dem Vergabeverfahren zu erleichtern.

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