Der öffentliche Auftraggeber darf im Vergabeverfahren bis zur Zuschlagserteilung Aufklärung verlangen, um sich über die Eignung der Bieter zu informieren. Von dem Aufklärungsverlangen können sämtliche Eignungskriterien erfasst sein, also auch die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens.
In einem kürzlich von der Vergabekammer des Bundes (VK Bund, Beschluss vom 27.05.2020 - VK 2-21/20) entschiedenen Fall hatte der Auftraggeber den für den Zuschlag vorgesehenen Bieter aufgrund widersprüchlicher Umsatzangaben um Aufklärung gebeten. Hierzu sollte der Bieter Jahresabschlüsse mit Gewinn- und Verlustrechnung einreichen. Der Bieter verwies lediglich auf bereits eingereichte Auskünfte seines Steuerberaters und lehnte es ab, die Gewinn- und Verlustrechnungen vorzulegen.
Da der Auftraggeber nach § 15 EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A zulässigerweise Aufklärung verlangen durfte - um die Umsätze des Bieters im Interesse eines chancengleichen und fairen Wettbewerbs nachvollziehen zu können - der Bieter die geforderte Aufklärung jedoch verweigerte, war der Bieter vom Verfahren auszuschließen. Die Auswahl des Aufklärungsmittels, also die Anforderung der Jahresabschlüsse mit Gewinn- und Verlustrechnung, war weder unsachgemäß noch unverhältnismäßig. Auch der Umstand, dass in der Auftragsbekanntmachung die vorzulegenden Nachweise nicht konkretisiert waren, änderte daran nichts. Dem Auftraggeber, so die Vergabekammer des Bundes, stehe es nämlich grundsätzlich frei, die ihm geeignet erscheinenden Aufklärungsmittel zu benennen.
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