Die Schlussanträge im HOAI-Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland liegen vor. Im Klageverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat Generalanwalt Szpunar in seinen heute veröffentlichten Schlussanträgen zum Ausdruck gebracht, dass er die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI für unvereinbar mit dem EU-Recht hält.
Aus seiner Sicht behindern diese in unzulässiger Weise die Niederlassungsfreiheit, weil sie Architekten und Ingenieuren nicht die Möglichkeit gäben, sich über niedrige Preise im Markt zu etablieren. Das abschließende Urteil des EuGH wird für das zweite oder dritte Quartal 2019 erwartet.
So sehen laut Bundesarchitektenkammer (BAK) die Folgen aus:
Erst aufgrund eines stattgebenden Urteils im Vertragsverletzungsverfahren wäre die Bundesregierung gehalten, die Pflicht zur Beachtung verbindlicher Mindest- und Höchstsätze (§ 7 Abs. 1 HOAI) insgesamt umgehend abzuschaffen. Darüber hinausgehende Vorgaben des EuGH sind nicht zu erwarten.
Die mittelbaren Folgen für bestehende Honorarvereinbarungen wären aus rechtlicher Sicht begrenzt: Bei Mindestsatzunter- oder Höchstsatzüberschreitungen könnte regelmäßig keine Honoraranpassung mehr verlangt werden. Der Bestand HOAI-konformer Vereinbarungen ist dagegen in aller Regel nicht gefährdet.